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Landkreis Prignitz

Vorschaubild Landkreis Prignitz

Berliner Straße 49
19348 Perleberg

(03876) 7130

Homepage: www.landkreis-prignitz.de


Aktuelle Meldungen

Hochwasserwarnung | Flussgebiet Stepenitz

(22. 06. 2023)

Diese Information beruht auf der Meldung des Hochwassermeldezentrums Potsdam des Landesamtes für Umwelt (LfU) vom 21.06.2023, 17:00 Uhr.

 

Die Tabelle zu den Pegel- sowie Richtwasserständen, entnehmen Sie mit der Originalmeldung des Landkreises Prignitz im unteren Downloadbereich!

 

1. Hydrologische Lage und voraussichtliche Entwicklung

Für das Gebiet der Stepenitz wird hiermit eine Hochwasserwarnung herausgegeben.

 

Im Einzugsgebiet der Stepenitz sind am gestrigen Mitwochmorgen Starkniederschläge mit bis zu 40 l/m² aufgetreten. Dadurch ist die Wasserführung aus dem Niedrigwasserbereich in den Kopfgebieten der Stepenitz am Pegel Meyenburg bzw. der Dömnitz am Pegel Pritzwalk-Hainholz stark angestiegen. Am Pegel Pritzwalk-Hainholz wurde die Alarmstufe I am 21.06.2023 um 14:45 Uhr überschritten. Da bisher keine weiteren Niederschläge gefallen sind, ist der Wert der Alarmstufe I wieder unterschritten worden.

 

Laut Vorabinformation des Deutschen Wetterdienstes vom 21.06.2023, 14:53 Uhr ist für die Region ab Donnerstagnachmittag 14:00 Uhr  bis Freitagmorgen 04:00 Uhr mit schweren Gewittern zu rechnen. Dabei kann regional auch mehrstündiger heftiger bzw. extrem heftiger Starkregen mit Mengen zwischen 40 und 70, punktuell um 90 l/m² in 3 – 6 Studen auftreten.

 

Das ist ein Hinweis für eine mögliche Hochwassersituation, die eine rechtzeitige Vorbereitung von Schutzmaßnahmen ermöglichen soll.

 

2. Maßnahmen

Die Straßenbaulastträger und der Wasser- und Bodenverband „Prignitz“ sind aufgefordert, bei den Brücken, Durchlässen und wasserwirtschaftlichen Anlagen ein verstärktes Augenmerk auf die Freihaltung der Anlagen von abflusshemmendem Treibgut zu richten.

 

Für die Dömnitz und ihre Nebenflüsse im Stadtgebiet Pritzwalk können in tiefliegenden Bereichen Ausuferungen nicht ausgeschlossen werden. 

 

Die landwirtschaftlichen Flächen (Grünland) in den Niederungsbereichen der Stepenitz im Gemeindegebiet Groß Pankow, speziell in den Gemeindeteilen Wolfshagen, Seddin, Kreuzburg, Klein Linde und im Ortsteil Lübzow der Stadt Perleberg sind in Vorbereitung auf eine mögliche Überflutung zu kontrollieren, ggf. auf diesen Flächen befindliches Weidevieh ist vorsorglich auf hochwassersichere Flächen zu verbringen.

 

Für die Stepenitz im Stadtgebiet Perleberg können in tiefliegenden Bereichen ebenfalls Ausuferungen nicht ausgeschlossen werden. Das Hochwasserrückhaltebecken Perleberg soll den Schutz der Infrastruktur und der Wohngebäude für die Innenstadt von Perleberg gewährleisten. Dazu ist es mit einer Durchlassöffnung ausgestattet, deren Rückhaltewirkung beim Überschreiten einer definierten Durchflussmenge einsetzt. Eine Bedienung, wie z. B. das Verschließen dieser Durchlassöffnung, ist dabei nicht vorgesehen und nicht sinnvoll und würde zu einer erheblichen Gefährdung der Unterlieger führen. Durch diese Funktion bedingt, kommt es entlang der Stepenitz bei entsprechenden Durchflussmengen zu Ausuferungen und Vernässungen, die sich im Wesentlichen auf unbesiedelte Bereiche beschränken. Allerdings können auch Ufer nahe bzw. tief liegende Garten- und Erholungsgrundstücke, z. B. zwischen Neue Mühle und Pferdeschwemme oder in der Gartenanlage Weidenkaveln, von Ausuferungen oder Vernässungen betroffen sein. Hier sind die Gartenbesitzer bzw. -pächter selbst verantwortlich, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen.

 

Zur Identifizierung der gefährdeten Bereiche nutzen Sie bitte die Auskunftsplattform Wasser des LfU Brandenburg unter https://apw.brandenburg.de. Dort klicken Sie bitte unter Themen => Hochwasserschutz und => Gefahren- und Risikokarten oder => festgesetzte Überschwemmungsgebiete an.

 

3. Nachfolgender Bericht

Eine weitere Hochwasserinformation erfolgt nur, wenn Richtwerte der Alarmstufe I an den Hochwassermeldepegeln mit steigender Tendenz überschritten werden. Zur Wettersituation können Sie sich auf dwd.de oder der Warnwetter App informieren.

 

Aktuelle Messwerte und Hochwassermeldungen finden Sie auf der Informationsplattform des LfU im Internet: https://pegelportal.brandenburg.de/flussgebiet.phg?fgid=4&thema=karte

[Hochwasserwarnung: Mitteilung vom Landkreis Prignitz]

[Originalmeldung LK Prignitz: Sie werden auf eine externe Webseite weitergeleitet.]

Foto zur Meldung: Hochwasserwarnung | Flussgebiet Stepenitz
Foto: Rolandstadt Perleberg | Der Blick vom Hauptwehr „Neue Mühle“ hinunter in die Stepenitz.

Landkreis Prignitz: Interviewer/-innen für Zensus 2022 gesucht

(21. 02. 2022)

Wie viele Menschen hier leben, wie sie wohnen und arbeiten

2022 findet in Deutschland der Zensus – auch bekannt als Volkszählung – statt. Hierbei wird ermittelt, wie viele Menschen in Deutschland leben, wie sie wohnen und arbeiten.

 

Der Zensus liefert verlässliche Bevölkerungszahlen für die Gemeinden, die Bundesländer und für Deutschland insgesamt. Neben ergänzenden Daten zur Demografie, wie zum Beispiel Alter, Geschlecht oder Staatsbürgerschaft, werden auch allgemeine Angaben zur Wohn- und Wohnraumsituation in Deutschland erfasst. Solche Informationen sind ausgesprochen wichtig, da sie helfen, Entscheidungen in Politik, Wirtschaft und Gesellschaft zu treffen. Die Europäische Union verpflichtet ihre Mitgliedstaaten, alle zehn Jahre einen Zensus durchzuführen. In Deutschland bildet das Zensusgesetz den rechtlichen Rahmen für die Durchführung des Zensus 2022. Aufgrund der Corona-Pandemie wurde der für 2021 vorgesehene Zensus in Deutschland um ein Jahr verschoben.

 

Beim Zensus erfolgt eine Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis, eine Vollerhebung aller Anschriften mit Sonderbereichen, wie Wohnheime und Gemeinschaftsunterkünfte,  sowie eine Befragung zu Gebäude- und Wohnungsdaten. In einem kurzen persönlichen Interview werden zufällig ausgewählte Haushalte (ca. 10% der Bevölkerung) und alle Bewohnerinnen und Bewohner von Wohnheimen zu allgemeinen Themenbereichen ihrer Lebenssituation befragt. Hierunter fallen beispielsweise Angaben zur Haushaltsgröße, zum Namen, Geschlecht und Familienstand sowie zur Staatsangehörigkeit. Darüber hinaus gibt ein Teil der Befragten über einen Online-Fragebogen zusätzlich Auskunft zur Wohnsituation, Schul- und Ausbildung oder Erwerbstätigkeit.

 

Für alle Personen mit Haus- und Wohnungseigentum erfolgt eine Gebäude- und Wohnungszählung. Dabei beantworten alle Personen mit Haus- und Wohnungseigentum oder deren Verwaltungen in einem Online-Fragebogen Fragen zu ihren Immobilien, zum Beispiel zu Baujahr, Größe, Ausstattung und Miete.

 

Beim Zensus 2022 kommt – wie schon beim Zensus 2011 – ein von den Statistischen Ämtern des Bundes und der Länder entwickeltes Verfahren zum Einsatz, das als registergestützter Zensus bezeichnet wird.

In erster Linie liefern die Melderegister der Kommunen die Ausgangsdaten. Um die Qualität der Datenbasis zu verbessern, wird in einer Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis ein Teil der Bevölkerung zusätzlich direkt befragt.

 

Für die Durchführung des Zensus 2022 wurde beim Landkreis Prignitz eine Erhebungsstelle eingerichtet, welche für die Vor-Ort-Befragung insbesondere der Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis und der Befragung an Anschriften mit Sonderbereichen zuständig ist.


Interviewer/-in gesucht

Für den Zensus 2022 werden Interviewerinnen und Interviewer, sogenannte Erhebungsbeauftragte, gesucht. Diese besuchen die in der Stichprobe ausgewählten Anschriften, erfassen erste Daten vor Ort und übergeben in einigen Fällen Online-Zugangsdaten für die Beantwortung weiterer Fragen. Sie müssen gewisse Anforderungen erfüllen um als Interviewer oder Interviewerin tätig zu werden, wie beispielsweise volljährig und mobil sein. Das Engagement als Interviewerin oder Interviewer ist ehrenamtlich. Sie erhalten daher eine attraktive Aufwandsentschädigung von ca. 1000,- €, abhängig vom Erhebungsumfang.

 

Wer als Interviewerin oder Interviewer den Zensus 2022 unterstützen möchten, melde sich bitte bei der Erhebungsstelle des Landkreises Prignitz:

 

Weitere Informationen zum Zensus finden Sie auf www.zensus2022.de, www.statistik-berlin-brandenburg.de/ zensus22.

Foto zur Meldung: Landkreis Prignitz: Interviewer/-innen für Zensus 2022 gesucht
Foto: pixabay | Sprechblasen

Landkreis Prignitz: Bekämpfung des Eichenprozessionsspinners gut vorbereitet

(04. 05. 2021)

Pressemitteilung des Landkreises Prignitz:

 

Einsatz beginn vermutlich nicht vor der 19./20. Kalenderwoche

Der Landkreis Prignitz ist startklar für die Bekämpfung des Eichenprozessionsspinners. Alle Vorbereitungen dazu sind im Wesentlichen abgeschlossen. Wann genau der Einsatz zur Bekämpfung vom Boden aus und aus der Luft beginnen kann, hängt von der Wetterlage, den Temperaturen und den Niederschlagsmengen sowie der Entwicklung der Raupen ab. Die Raupen sind in diesem Jahr wesentlich später als sonst geschlüpft. Die Oberförsterei Gadow registrierte den 19. April als Termin, etwa zwei Wochen später als in den Jahren zuvor.

Die Bekämpfung wird deshalb vermutlich nicht vor der 19./20. Kalenderwoche einsetzen.

 

In diesem Jahr wurden ca. 80 Hektar für die Luftbekämpfung und ca. 6 200 Bäume für die Bodenbekämpfung erfasst. Im vergangenen Jahr nahm der Helikopter etwa 130 Hektar unter seine Rotorblätter, etwa 9000 Bäume wurden vom Boden aus behandelt. Verwendet wird auch 2021 das Mittel Foray 76 B (ehemals Dipel ES), welches eine Zulassung bis 2028 hat.

 

Der Landkreis Prignitz koordiniert die Einsätze aus der Luft und vom Boden aus im Auftrag der Kommunen.

Welche Flächen zur Behandlung vorgesehen sind, weisen die jeweiligen Allgemeinverfügungen der Kommunen aus. Sowohl bei der Luft- als auch bei der Bodenbekämpfung gilt grundsätzlich ein Betretungs- und Befahrungsverbot während der Ausbringung und in der Zeit bis zur Abtrocknung des Biozids, das einzuhalten ist.

Konkrete Auskünfte zu den Bekämpfungsmaßnahmen und den betroffenen Flächen geben die Ordnungsämter der Städte, Ämter und Gemeinden.

 

Die Flächen sind ebenfalls auf der Internetseite des Landkreises Prignitz www.landkreis-prignitz.de unter dem Button Aktuelles/Eichenprozessionsspinner bzw. unter „Geoportal“ einsehbar.


Text: Landkreis Prignitz

[Pressemitteilung des Landkreises]

[Aktuelle Pressemitteilungen und Informationen zum Eichenprozessionsspinner]

Foto zur Meldung: Landkreis Prignitz: Bekämpfung des Eichenprozessionsspinners gut vorbereitet
Foto: pixabay | Abbildung von Eichenprozessionsspinnern

Landkreis Prignitz: Das gilt im Landkreis Prignitz ab Samstag, dem 24. April 2021

(26. 04. 2021)

Pressemitteilung des Landkreises Prignitz:

 

Sachstand Landkreis Prignitz:
Überschreitet ein Landkreis an drei aufeinander folgenden Tagen die durch das RKI veröffentlichte 7-Tages-Inzidenz von 100 so gelten am übernächsten Tag entsprechende Maßnahmen. Nach der Übergangsvorschrift in § 77 Abs. 6 IfSG tritt somit ab 24.04.2021 die „Bundesnotbremse“ in Kraft. Deren Maßnahmen (siehe unten) gelten fortwährend, bis der Landkreis an fünf aufeinanderfolgenden Tagen eine Inzidenz unter 100 aufweist. Die weiterführenden Maßnahmen entfallen dann am übernächsten Tag.


Die Grundlage dafür bilden die veröffentlichten Fallzahlendes RKI, die ab dem 24. April 2021 täglich von der Kreisverwaltung in den sozialen Kanälen und auf der Webseite des Landkreises Prignitz geteilt werden.


Bei Inzidenz-Wert ab 100 folgende Maßnahmen:
Kontaktbeschränkung im öffentlichen und privaten Raum, für Feiern und Zusammenkünfte

  • Es darf sich höchstens ein Haushalt mit einer weiteren Person treffen, einschließlich der zum Haushalt gehörenden Kinder bis 14 Jahre,
  • Für Zusammenkünfte von Ehe- und Lebenspartnern oder zur Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts gilt die Kontaktbeschränkung nicht,
  • Bei Trauerfeiern nach Todesfällen dürfen bis zu 30 Personen zusammenkommen.


Versammlungen

  • nur noch mit max. 100 Personen (mit Hygienekonzept)

 

Schule / KiTa / Berufsbildung

  • Bis 165:
    • Nach der Eindämmungsverordnung ist der Präsenzunterricht in Schulen weiterhin untersagt.
    • Ausnahme: Präsenz- bzw. Wechselunterricht für Schülerinnen und Schüler in den Jahrgangsstufen 1 bis 6 in der Primarstufe, Abschlussklassen und Förderschulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „geistige Entwicklung“, die Durchführung von Prüfungen sowie die Abnahme von Prüfungsleistungen, insbesondere nach der Handwerksordnung und dem Berufsbildungsgesetz in den Räumen der Oberstufenzentren, sowie schulische Testverfahren.
  • Neu: Ab dem 03.05.2021 wird Präsenzunterricht auch wieder in allen weiterführenden allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen, allen Förderschulen sowie den Schulen des zweiten Bildungsweges in Form von Wechselunterricht erlaubt. Ab dem 03.05. werden die künftigen Abschlussklassen, die also im nächsten Jahr ihre Prüfung ablegen, im Wechselunterricht die Schulen besuchen können. Die diesjährige Abschlussklassen 2020/2021 verlassen nach den Prüfungen die Schule.
  • wird eine Inzidenz von 165 erreicht, gilt ab dem übernächsten Tag für allgemein- wie für berufsbildende Schulen, Hochschulen, außerschulische Einrichtungen der Distanzunterricht; Kindertagesstätten sowie Kinderhorte, Kindertagespflege müssen schließen
  • Ausnahmen gelten für Abschlussklassen und Förderschulen
  • eine Notbetreuung wird eingerichtet


Arbeitgeberpflicht

  • Beschäftigten, wo immer das möglich ist, ist das Arbeiten im Homeoffice anzubieten; die Beschäftigten müssen dieses Angebot grundsätzlich annehmen
  • nicht im Homeoffice Tätige haben Anspruch auf 2 Schnelltests pro Woche, die im Unternehmen durchzuführen sind

 

Sport

  • kontaktlose Ausübung von Individualsport ist zulässig, allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts
  • In Brandenburg bleiben Indoor-Sportstätten weiter geschlossen. Ausnahmen gibt es für alle Berufs- und Leistungssportler*innen. Ausgenommen sind auch Kinder bis 14, wenn sie draußen kontaktlos in Gruppen von maximal fünf Kindern trainieren.


Nächtliche Ausgangsbeschränkung

  • in der Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages ist der Aufenthalt im öffentlichen Raum nur bei Vorliegen eines triftigen Grundes gestattet
  • triftige Gründe in diesem Sinne sind insbesondere:
    • Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben und Eigentum, insbesondere eines medizinischen oder veterinärmedizinischen Notfalls oder andere medizinisch unaufschiebbare Behandlungen
    • Berufsausübung im Sinne des Artikels 12 Abs. 1 des Grundgesetzes, soweit diese nicht gesondert eingeschränkt ist, Ausübung des Dienstes oder des Mandats, Berichterstattung durch Vertreterinnen und Vertreter von Presse, Rundfunk, Film und anderer Medien
    • der Besuch von Ehe- und Lebenspartnerinnen und -partnern sowie von Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten
    • Wahrnehmung des Sorge- oder eines gesetzlichen oder gerichtlich angeordneten Umgangsrechts
    • unaufschiebbare Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen oder Minderjähriger oder Begleitung Sterbender
    • Versorgung von Tieren
    • aus ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Zwecken
  • zwischen 22 und 24 Uhr ist es erlaubt, sich alleine draußen zu bewegen (z.B. Joggen oder Spazierengehen)


Einkaufen bei einer Inzidenz zwischen 100 und 150:

  • Einkaufen im Einzelhandel jenseits der Versorgung des täglichen Bedarfs ist unter Auflagen nur mit negativem Test und Terminbuchung („Click & Meet“) in allen Geschäften erlaubt.
  • Dies gilt aufgrund der Bundesregelung künftig auch für Baumärkte.
  • Diese Verkaufsstellen sind von der Steuerung des Zutritts, der Terminvergabe und dem Erfassen der Personendaten zur Kontaktnachverfolgung ausgenommen:
    • Lebensmittelhandel einschl. Direktvermarktung
    • Getränkemärkte
    • Reformhäuser
    • Babyfachgeschäfte
    • Apotheken, Sanitätshäuser und Drogerien
    • Optiker und Hörgeräteakustiker
    • Tankstellen
    • Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf
    • Buchhandlungen
    • Blumenfachgeschäfte
    • Tierbedarfs- und Futtermittelmärkte
    • Großhandel
    • Abhol- und Lieferdienst
    • Autokino, Autokonzerte, Autotheater
    • Dienstleistungen, die nicht ausdrücklich untersagt wurden;
      • z. B. Banken und Sparkassen, Poststellen, Werkstätten für Fahrräder und Kraftfahrzeuge, Tabakgeschäfte, Verkaufsstände auf Wochenmärkten, Reinigungen, Waschsalons


Gastronomie

  • Der Betrieb von Gastronomiebetrieben und Kantinen wird untersagt.
  • Ausnahmen gelten für:
    • Speisesäle in medizinischen oder Pflegerischen Einrichtungen oder Einrichtungen der Betreuung
    • gastronomische Angebote in Beherbergungsbetrieben, die ausschließlich der Bewirtung der zulässig beherbergten Personen dienen
    • nichtöffentliche Personalrestaurants und nichtöffentliche Kantinen, wenn deren Betrieb der jeweiligen Einrichtung zwingend erforderlich ist, insbesondere, wenn die individuelle Speiseeinnahme nicht in getrennten Räumen möglich ist
    • Abverkauf zum Mitnehmen und Lieferdienste

 

Körpernahe Dienstleistungen (mit negativem Test)

  • Dienstleistungen zu medizinischen, therapeutischen, pflegerischen und seelsorgerischen Zwecken sind weiterhin erlaubt
  • Friseurbetriebe und Fußpflege geöffnet bleiben. Friseur- und Fußpflegebesuche sind allerdings nur möglich, wenn die Kundinnen und Kunden einen tagesaktuellen negativen Corona-Test vorlegen können und eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) tragen. Andere körpernahe Dienstleistungen sind nicht möglich.
     
  • geschlossen bleiben:
    • Seilbahnen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr
    • touristischer Bahn- und Busverkehr und Flusskreuzfahrten
    • Indoorspielplätze und gewerbliche Freizeitaktivitäten
    • Theater, Konzert- und Opernhäuser
    • Gedenkstätten
    • Museen, Ausstellungshäusern, Galerien
    • Planetarien
    • Archive, öffentlichen Bibliotheken
    • Tierparks, Wildgehegen, Zoologische und Botanische Gärten
    • Gäste- und Naturführungen aller Art
    • Solarien und Fitnessstudios
    • Messen, Ausstellungen, Spezialmärkte, Jahrmärkte, Volksfeste
    • Einrichtungen, soweit in diesen Tanzlustbarkeiten stattfinden (insbesondere Clubs, Diskotheken, Musikclubs und vergleichbare Einrichtungen)
    • Kino
    • Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen
    • Badeanstalten, Hotelschwimmbäder, Spaß- und Freizeitbäder
    • Saunen, Dampfbäder, Thermen, Wellnesszentren
    • Freizeitparks
    • Prostitutionsstätten und -fahrzeuge im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes, Bordelle, Swingerclubs und ähnliche Angebote. Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes dürfen nicht durchgeführt werden


NEU:
Vollständig Geimpfte brauchen keinen negativen Testnachweis: Personen, die eine für den vollständigen Impfschutz nötige mindestens 14 Tage zurückliegende Impfung gegen das SARS-CoV-2-Virus erhalten haben, eine entsprechende Impfdokumentation vorlegen können und keine Symptome einer COVID-19-Erkrankungen aufweisen, können Angebote, die bisher nur mit einem negativen Testergebnis genutzt werden dürfen, ohne Vorlage eines Testergebnisses nutzen. Dies gilt auch für
Berufsausübungen, für die negative Tests vorgeschrieben sind, z. B. in Schulen und Kitas.


Hinweis:
Hier gibt es eine Klarstellung in der Eindämmungsverordnung: das gilt nur für Impfungen mit einem in der  Europäischen Union zugelassenen Impfstoff (Hinweis: der russische Impfstoff Sputnik V ist noch nicht in der EU zugelassen).


Text: Landkreis Prignitz

[Pressemitteilung des Landkreises]

[Webseite Landkreis Prignitz: Coronainformationen]

Foto zur Meldung: Landkreis Prignitz: Das gilt im Landkreis Prignitz ab Samstag, dem 24. April 2021
Foto: pixabay | roter Schriftzug Covid-19

Landkreis Prignitz: „Notbremse“ des Landes wird um eine Woche verlängert

(20. 04. 2021)

Auszug aus der Pressemitteilung des Landkreises Prignitz:

[...]

Weil der Inzidenzwert in den vergangenen Tagen die 100er Marke nicht unterschritten hat, gibt die Kreisverwaltung hiermit öffentlich bekannt, dass die in der 7. Eindämmungsverordnung des Landes festgelegten Schutzmaßnahmen mit Wirkung vom 21.4.2021 um weitere sieben Tage bis einschließlich 28.04.2021 verlängert werden.


Zu beachten sind hierbei die vom Kabinett auf den Weg gebrachten schärferen Regeln der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung, die am Montag in Kraft traten.

 

Dazu gehört u. a. die Nächtliche Ausgangsbeschränkungen in der Zeit von 22 bis 5 Uhr.
 

Außerdem gilt:

  • Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und mit einer weiteren haushaltsfremden Person erlaubt.
  • Verkaufsstellen des Einzelhandels müssen für den Publikumsverkehr geschlossen werden. Ausgenommen sind Verkaufsstellen des täglichen Bedarfs. Dazu gehören unter anderem:
    • Lebensmittelgeschäfte und Getränkemärkte,
    • Verkaufsstände auf Wochenmärkten,
    • Apotheken, Sanitätshäusern, Drogerien und Reformhäuser,
    • Optiker und Hörgeräteakustiker,
    • Tierbedarfshandel,
    • Baufachmärkte, Baumschulen, Gartenfachmärkte, Gärtnereien und Floristikgeschäfte,
    • Banken und Sparkassen,
    • Buchhandel, Zeitungs- und Zeitschriftenhandel,
    • Poststellen,
    • Tankstellen sowie
    • Werkstätten für Fahrräder und Kraftfahrzeuge,
    • Abhol- und Lieferdienste.
  • Die Sportausübung auf allen Sportanlagen unter freiem Himmel ist nur allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts erlaubt. Die Ausübung von Kontaktsport mit haushaltsfremden Personen ist untersagt.
  • Alle Kultur- und Freizeiteinrichtungen müssen für den Publikumsverkehr geschlossen werden: das betrifft neben
    • Gedenkstätten, Museen, Ausstellungshäusern, Galerien,
    • Planetarien,
    • Archiven und öffentlichen Bibliotheken
    • jetzt auch Tierparks, Wildgehege, Zoologische und Botanische Gärten.

 

Wichtig – davon unberührt bleibt weiter:

  • Der Präsenzunterricht für Schülerinnen und Schüler in Abschlussklassen, im letzten Ausbildungsjahr des jeweiligen beruflichen Bildungsgangs, in Förderschulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „geistige Entwicklung“, die Durchführung von Prüfungen sowie die Abnahme von Prüfungsleistungen, insbesondere nach der Handwerksordnung und dem Berufsbildungsgesetz in den Räumen der Oberstufenzentren, sowie schulische Testverfahren.
  • Neu: Die Hort-Notbetreuung wird ausgeweitet für Kinder der Jahrgangsstufen 1 bis 6 (bisher: Jahrgangsstufen 1 bis 4).

Weitere Informationen dazu unter brandenburg.de bzw. landkreis-prignitz.de.


Text: Landkreis Prignitz

[Pressemitteilung Landkreis Prignitz]

[Webseite Landkreis Prignitz: Coronainformationen]

Foto zur Meldung: Landkreis Prignitz: „Notbremse“ des Landes wird um eine Woche verlängert
Foto: pixabay | roter Schriftzug Covid-19

Landkreis Prignitz: Regionale Notbremse ab 100er Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen

(29. 03. 2021)

Auszug aus der Internetmitteilung des Landkreises Prignitz:

[...]

Somit gelten ab 30. März 2021 im Landkreis Prignitz für mindestens 14 Tage folgende Einschränkungen, welche unmittelbar aus der Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg angeordnet sind:

 

Aufenthalt im öffentlichen Raum, Feiern, Zusammenkünfte

  • Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur mit den Angehörigen des eigenen Haushaltes und mit einer weiteren haushaltsfremden Person gestattet.
  • Die Durchführung von privaten Feiern und Zusammenkünften sowie sonstigen Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter ist nur mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und mit einer weiteren   haushaltsfremden Person gestattet.

 

Osterregelung vom 1. bis 5. April 2021 (erweiterte Kontaktregelung)

Für Ostern ist eine erweiterte Kontaktregelung vorgesehen, aber noch nicht von der Landesregierung beschlossen. Vorgesehen ist, dass private Zusammenkünfte in dieser Zeit im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit einem weiteren Haushalt möglich sind, jedoch beschränkt auf maximal fünf Personen. Kinder bis 14 Jahre werden dabei nicht mitgezählt. Paare gelten als ein Haushalt.
(Die Hinweise zu Ostern gelten vorbehaltlich einer geänderten EindVO für Brandenburg. Achten Sie bitte auf die entsprechenden Informationen, die vom Land Brandenburg diesbezüglich herausgegeben werden.)

 

Sport unter freiem Himmel, Museen, Bibiotheken usw.

  • Auf allen Sportanlagen unter freiem Himmel ist der Individualsport auch für Kinder nur allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts zulässig.
  • Gedenkstätten, Museen, Ausstellungshäuser, Galerien, Planetarien, Archive und öffentliche Bibliotheken sind für den Publikumsverkehr geschlossen.

 

Großhandel, Geschäfte und mehr

Es dürfen nur der Großhandel und folgende Verkaufsstellen des Einzelhandels geöffnet bleiben:

  • Lebensmittelgeschäfte und Getränkemärkte
  • Drogerien, Apotheken, Sanitätshäuser, Reformhäuser, Babyfachmärkte
  • Buchhandel sowie Zeitungs- und Zeitschriftenhandel
  • Tierbedarfshandel und Futtermittelmärkte;
  • Baufachmärkte
  • Baumschulen, Gartenfachmärkte, Gärtnereien und Floristikgeschäfte;
  • landwirtschaftliche Direktvermarkter von Lebensmitteln
  • Tankstellen
  • Tabakwarenhandel
  • Verkaufsstände auf Wochenmärkten beschränkt auf die für den stationären Einzelhandel nach der 7. SARS-CoV-2-EindV zugelassenen Sortimente
  • Banken und Sparkassen sowie Poststellen
  • Optiker und Hörgeräteakustiker
  • Reinigungen und Waschsalons
  • Werkstätten für Fahrräder und Kraftfahrzeuge
  • Abhol- und Lieferdienste

 

Kitas, weiterführende Schulen, körpernahe Dienstleistungen

Eine Schließung von Kindertagesstätten und weiterführenden Schulen ist zurzeit nicht vorgesehen. Ebenso sollen körpernahe Dienstleistungen wie z. B. in Friseurbetrieben nach den geltenden Regelungen erlaubt bleiben. Hier gilt hier weiter der § 9 der aktuellen Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg, der die Ausführung körpernaher Dienstleistungen unter Auflagen zulässt.

[...]

Da die Maßnahmen für mindestens 14 Tage gelten, kann das frühestens nach dem 12. April 2021 erfolgen. Sollte keine Verbesserung eintreten, verlängern sich die Maßnahmen um eine weitere Woche.


Text: Landkreis Prignitz

[Webseite Landkreis Prignitz: Coronainformationen]

Foto zur Meldung: Landkreis Prignitz: Regionale Notbremse ab 100er Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen
Foto: pixabay | roter Schriftzug Covid-19

Landkreis Prignitz: Regionale Notbremse ab 100er Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen

(24. 03. 2021)

Auszug aus der Pressemitteilung des Landkreises Prignitz:

[...]


Der Landkreis Prignitz nähert sich der 100er Marke.
Wenn drei Tage hintereinander die 7-Tage-Inzidenz von 100 überschritten wird, entfallen die Lockerungen, die seit dem 8. März galten, Kraft Eindämmungsverordnung des Landes. Grundlage dafür ist die aktualisierte 7. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung (§ 26, Absatz 2) vom 19. März 2021.


Das bedeutet u. a.:

  • Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur mit den Angehörigen des eigenen Haushaltes und mit einer weiteren haushaltsfremden Person gestattet.
  • Die Durchführung von privaten Feiern und Zusammenkünften sowie sonstigen Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter (Freizeitveranstaltungen) ist nur mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und mit einer weiteren haushaltsfremden Person gestattet.
  • Auf allen Sportanlagen unter freiem Himmel ist der Individualsport auch für Kinder nur allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts zulässig.
  • Gedenkstätten, Museen, Ausstellungshäuser, Galerien, Planetarien, Archive und öffentliche Bibliotheken sind für den Publikumsverkehr geschlossen.

 

Es dürfen nur der Großhandel und folgende Verkaufsstellen des Einzelhandels geöffnet bleiben:

  • Lebensmittelgeschäfte und Getränkemärkte;
  • Drogerien, Apotheken, Sanitätshäuser, Reformhäuser;
  • Babyfachmärkte, Buchhandel sowie Zeitungs- und Zeitschriftenhandel;
  • Tierbedarfshandel und Futtermittelmärkte;
  • Baufachmärkte, Baumschulen, Gartenfachmärkte, Gärtnereien und Floristikgeschäfte;
  • landwirtschaftliche Direktvermarkter von Lebensmitteln, Tankstellen, Tabakwarenhandel;
  • Verkaufsstände auf Wochenmärkten beschränkt auf die für den stationären Einzelhandel nach der 7. SARS-CoV-2-EindV zugelassenen Sortimente;
  • Banken und Sparkassen sowie Poststellen;
  • Optiker und Hörgeräteakustiker;
  • Reinigungen und Waschsalons;
  • Werkstätten für Fahrräder und Kraftfahrzeuge;
  • Abhol- und Lieferdienste.

 

Eine Schließung von Kindertagesstätten und weiterführenden Schulen ist seitens des Landes zurzeit nicht vorgesehen. Ebenso bleiben körpernahe Dienstleistungen wie z. B. in Friseurbetrieben nach den geltenden Regelungen erlaubt.

[...]
Der Landkreis veröffentlicht auf seinem Internetauftritt täglich die aktuellen Inzidenzzahlen des LAVG, die maßgebend sind für das Einleiten der regionalen Notbremse, die für mindestens 14 Tage gilt.


Der Landkreis wird im Internet bekanntgeben, wenn die Überschreitung drei Tage nacheinander erfolgt ist, sodass ab dem nächsten Tag die vorgenannten Lockerungen Kraft der Eindämmungsverordnung des Landes entfallen.


Text: Landkreis Prignitz

[Pressemitteilung Landkreis Prignitz]

[Webseite Landkreis Prignitz: Coronainformationen]

Foto zur Meldung: Landkreis Prignitz: Regionale Notbremse ab 100er Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen
Foto: pixabay | Weltkarte mit rotem Schriftzug Covid-19

Landkreis Prignitz: Impfzentrum in Perleberg eröffnet

(16. 03. 2021)

Landrat Uhe dankt dem DRK und allen Partnern für ihren Einsatz 

Das Corona-Impfzentrum in Perleberg wurde am Dienstag eröffnet. „Die Prignitz hat lange um dieses Impfzentrum gekämpft“, sagte Landrat Torsten Uhe. Damit werden die Wege der Bürgerinnen und Bürger, die impfberechtigt sind, wesentlich verkürzt. Das Land hatte den Errichtungsauftrag dem Landkreis erteilt. Uhe dankte dem DRK und allen Partnern, die mit großer Kraftanstrengung in kürzester Zeit die Rolandhalle als Impfzentrum vorbereiteten.

 

Die operative Leitung dieses Impfzentrums übernahm der DRK-Kreisverband Prignitz. Perleberg ist das 12. Impfzentrum im Land Brandenburg.

 

In Perleberg wird der Impfstoff von BioNTech/Pfizer verwendet. Beim Start des Impfzentrums waren u. a. Harald Pohle, Vorsitzender des Kreistages Prignitz, Dietrich Döring, Kreisgeschäftsführer des DRK-Kreisverbands Prignitz e.V., und Impfzentrumsleiter Johannes Neumann (DRK) mit vor Ort.

Gesundheitsministerin Ursula Nonnemacher musste ihre geplante Teilnahme kurzfristig absagen. In Potsdam erklärte sie: „Mit dem Impfzentrum in Perleberg wird der Weg zur Corona-Schutzimpfung für alle Prignitzerinnen und Prignitzer kürzer. Ich bedanke mich bei allen, die beim Aufbau des Impfzentrums geholfen haben. Nun hoffe ich, dass wir in den kommenden Wochen und Monaten deutlich mehr Impfstoff erhalten. Denn klar ist: Wir können nur den Impfstoff verimpfen, den wir auch tatsächlich angeliefert bekommen.“

Landrat Uhe machte deutlich, dass er vom Bund verlässliche Aussagen zu den Impfstofflieferungen und die Einbeziehung der Arztpraxen in das Impfgeschehen erwartet.

 

Das Impfzentrum Perleberg startete am Dienstag mit einer Impfstraße, am Mittwoch sind es zwei und ab Donnerstag dann drei Impfstraßen. Sobald die ersten Zweitimpfungen erfolgen, wird die Kapazität auf sechs Impfstraßen verdoppelt. Die Bundeswehr hilft auch hier, sie wird mit bis zu 24 Soldaten den logistischen Ablauf an den Impfstraßen unterstützen. Je Impfstraße sind 96 Impfungen pro Tag möglich. Die Impftermine für die ersten Tage sind bereits ausgebucht. Stündlich stehen mehr Termine zur Verfügung, informierte Johannes Neumann. Das Impfzentrum sei so aufgestellt, dass auch andere Impfstoffe zum Einsatz kommen können.

 

Aktuell können impfberechtigte Bürgerinnen und Bürger Termine für eine Impfung im Impfzentrum Perleberg telefonisch über die Hotline 116 117 buchen. Die Online-Terminvereinbarung über das zentrale Buchungsportal www.impfterminservice.de ist ebenfalls ab sofort möglich.

Darüber hinaus erhalten Bürgerinnen und Bürger im Alter von über 80 Jahren, die noch nicht geimpft wurden, einen persönlichen Brief mit einer Sonderrufnummer, über die sie ihren individuellen Impftermin vereinbaren können.

 

Alle aktuellen Informationen zur Umsetzung der Nationalen Impfstrategie COVID-19 im Land Brandenburg sind auf dieser Internetseite veröffentlicht: https://brandenburg-impft.de.


Text: Landkreis Prignitz

[Pressemitteilung Landkreis Prignitz]

[Webseite Landkreis Prignitz: Coronainformationen]

Foto zur Meldung: Landkreis Prignitz: Impfzentrum in Perleberg eröffnet
Foto: Landkreis Prignitz | Marcus Bethmann, Projektleiter des Landkreises für die Errichtung des Impfzentrums (r.), übergab dem Leiter des Impfzentrums Johannes Neumann vom DRK Kreisverband Prignitz symbolisch den Schlüssel für die planmäßige Fertigstellung der Rolandhalle.