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Informationen zum Coronavirus

Stadt Perleberg

Großer Markt
19348 Perleberg

 

#AbstandHalten #MaskeTragen

#GesundBleiben

 

Auf dieser Seite informiert die Rolandstadt Perleberg zum Thema Coronavirus. Sie finden hier Telefonnummern, Links sowie auch Pressemitteilung auf Kommunaler- und Landesebene zu verschiedenen Themen.

 

Telefon Corona Hotline des Landkreises Prignitz:

 

KlinkLinks zu anderen Internetseiten

 

Land Brandenburg:

 

Impfung im Land Brandenburg:


InformationAktuelle Informationen

01.03.2023

Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg

 

Original Pressemitteilung:

Ab 1. März gilt nur noch eine Maskenpflicht für Besucherinnen und Besucher in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen.

 

Die SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung des Landes Brandenburg wurde zum 1. März 2023 aufgehoben. Damit sind die letzten verbliebenen landeseigenen Corona-Schutzmaßnahmen entfallen. Auch der Bund hat fast alle mit dem Infektionsschutzgesetz bundesweit geregelten Test- und Maskenpflichten ausgesetzt. Allein für Besucherinnen und Besucher von Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen gilt weiterhin eine FFP2-Maskenpflicht.

 

Ab dem 1. März müssen Besucherinnen und Besucher von Krankenhäusern, Rehabilitationseinrichtungen und Pflegeinrichtungen keinen Corona-Test mehr machen. Einzig die Maskenpflicht bleibt für sie noch bis zum 7. April 2023 bestehen. Wer Patientinnen und Patienten oder Heimbewohner:innen besucht, wer Arzttermine wahrnimmt, muss weiterhin eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) tragen. Dies ist die einzige noch verbliebene Corona-Regel, die nach dem Bundes-Infektionsschutzgesetz (§ 28b) zum Schutz vulnerabler Gruppen bundesweit weiterhin gilt.


25.01.2023

 

Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

10.01.2023

Staatskanzlei Brandenburg:


22.11.2022

Staatskanzlei Brandenburg:

 

Aktuelle Corona-Regeln im Land Brandenburg

Die SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung trat am 1. Oktober in Kraft und gilt zunächst bis einschließlich 11. Januar 2023. In Brandenburg gilt damit weiterhin [weiterlesen].


27.09.2022

Staatskanzlei Brandenburg:

20.09.2022

Staatskanzlei Brandenburg:

13.09.2022

Staatskanzlei Brandenburg:

06.09.2022

Staatskanzlei Brandenburg:


11.08.2022

Staatskanzlei Brandenburg:


19.07.2022

Staatskanzlei Brandenburg:


21.06.2022

Staatskanzlei Brandenburg:


24.05.2022

Staatskanzlei Brandenburg:

 

Original Pressemitteilung:

Die SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Basismaßnahmenverordnung wird unverändert um weitere vier Wochen verlängert und gilt nun bis einschließlich 23. Juni 2022. Das hat das Kabinett heute beschlossen. Damit gelten in Brandenburg auch weiterhin die Maskenpflicht in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens und im öffentlichen Personennahverkehr sowie die Testpflicht für Beschäftigte in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens.

 

Aktuelle Zahlen: Die landesweite Sieben-Tage-Inzidenz liegt heute bei 181,8 (vor vier Wochen: 651,1). Die landesweite Sieben-Tage-Hospitalisierungsinzidenz beträgt aktuell 1,94 (Corona-Ampel: Grün; Wert vor vier Wochen: 5,93 / Gelb). Der Anteil der intensivpflichtigen COVID-19-Patienten an der Zahl der tatsächlich betreibbaren Intensivbetten liegt landesweit aktuell bei 2,7 Prozent (Corona-Ampel: Grün; Wert vor vier Wochen: 6,8 Prozent / Grün). Aktuell werden 167 Personen mit einer COVID-19-Erkrankung im Krankenhaus behandelt (vor vier Wochen: 471).


29.03.2022

Staatskanzlei Brandenburg:

17.03.2022

Staatskanzlei Brandenburg:

15.03.2022

Koordinierungszentrum Krisenmanagement in Brandenburg:

 

Landkreis Prignitz

 

Meldeportal auf der Website des Landkreises Prignitz

Ab 16. März gilt die einrichtungsbezogene Impfpflicht für Mitarbeiter in Gesundheits- und Pflegeberufen entsprechend dem § 20a IfSG. Arbeitgeber haben nicht geimpfte Beschäftigte nach § 20a IfSG dem zuständigen Gesundheitsamt des Landkreises in welchem die Einrichtung sich befindet zu melden.

 

Diese Meldung erfolgt über ein Meldeportal auf der Internetseite des Landkreises Prignitz unter dem Button Corona. Das Portal ist ab dem 16. März 2022 für die betroffenen Arbeitgeber zugänglich. Die eingegebenen Daten sind nur für das Gesundheitsamt zugänglich.

 

Zur Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht nach § 20a IfSG hat der Landkreis Prignitz eine Allgemeinverfügung hinsichtlich des Meldeverfahrens nach § 20a Abs. 2 IfSG erlassen (veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Prignitz Nr. 13 vom 01.03.2022).


25.02.2022

Landkreis Prignitz

22.02.2022

Koordinierungszentrum Krisenmanagement in Brandenburg/STK:

08.02.2022

Koordinierungszentrum Krisenmanagement in Brandenburg/STK:

 

Auszug aus der Pressemitteilung [...]:

Die wesentlichen Änderungen sind:

  • FFP2-Maskenpflicht statt 2G-Regel im gesamten Einzelhandel,
  • 3G statt 2G auf Sportanlagen im Freien,
  • Aufhebung der sogenannten „Hotspot-Regelung“ (damit keine nächtliche Ausgangsbeschränkung mehr für Ungeimpfte),
  • Anwesenheitsdokumentation zum Beispiel bei Veranstaltungen, Friseur oder in Gaststätten entfällt (Ausnahme: Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens wie Krankenhäuser und Pflegeheime).

Unverändert gilt weiterhin insbesondere:

  • 2G-Plus-Regelung in der Gastronomie,
  • Verbot von Großveranstaltungen mit mehr als 1.000 Teilnehmenden,
  • Kontaktbeschränkungen bei privaten Treffen.

06.02.2022

Koordinierungszentrum Krisenmanagement in Brandenburg/MSGIV:

01.02.2022

Koordinierungszentrum Krisenmanagement in Brandenburg/MSGIV:


25.01.2022

Landkreis Prignitz:

19.01.2022

Koordinierungszentrum Krisenmanagement in Brandenburg/MSGIV:

18.01.2022

Koordinierungszentrum Krisenmanagement in Brandenburg/MSGIV:

14.01.2022

Koordinierungszentrum Krisenmanagement in Brandenburg/STK:

 

Auszug aus der Pressemitteilung [...]:

Die Änderungen der Zweiten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung im Einzelnen

 

2G-Plus-Regel in der Gastronomie

Bisher galt in Brandenburg in der Gastronomie die 2G-Regel, nach der Gäste geimpft oder genesen sein mussten. Jetzt wird die sogenannte 2G-Plus-Regel eingeführt. Grund für diese Verschärfung: In der Gastronomie können Gäste Masken nicht dauerhaft tragen, sodass sich dort die Virus-Variante besonders leicht überträgt.

 

2G-Plus-Regel bedeutet: Zutritt in Gaststätten, Cafés, Bars oder Kneipen müssen vollständig Geimpfte und nachweislich Genesene, die einen aktuellen, negativen Testnachweis vorzeigen. Personen, die eine Auffrischungsimpfung (Booster-Impfung) erhalten haben, und alle Kinder unter 6 Jahren sind von dieser Testpflicht ausgenommen. Die Testpflicht gilt auch nicht für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, die vollständig geimpft oder nachweislich genesen sind (Impf- bzw. Genesenennachweis). Nicht geimpfte und nicht genesene Schülerinnen und Schülern haben mit dem Testnachweis im Rahmen der regelmäßigen Schultestungen (Selbsttest) Zutritt.

 

Das bedeutet für Kinder und Jugendliche also:

  • Kinder unter 6 Jahren oder vom Schulbesuch zurückgestellte Kinder benötigen gar keinen Nachweis für den Zutritt.
  • Geimpfte und genesene Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren müssen den entsprechenden Impfnachweis (vollständiger Impfschutz, 2 Impfungen) bzw. Genesenennachweis vorzeigen.
  • Nichtimmunisierte (weder vollständig geimpfte noch genesene) Kinder und Jugendliche müssen einen aktuellen, negativen Testnachweis vorlegen. Dafür reicht der Nachweis über eine regelmäßige Testung im Rahmen des Schulbesuchs aus (Selbsttest).

 

Klarstellung: Zu den Gaststätten und vergleichbaren Einrichtungen, in denen die 2G-Plus-Regel verbindlich gilt, zählen auch Restaurants in Freizeiteinrichtungen wie Tierparks und Spaßbädern. Ausgenommen von der 2G-Plus-Regel in der Gastronomie sind Gaststätten, die zubereitete Speisen oder Getränke ausschließlich zur Mitnahme im Rahmen des Außerhausverkaufs anbieten und keine Abstell- oder Sitzgelegenheiten bereitstellen, Gaststätten im Reisegewerbe, Mensen, Kantinen für Betriebsangehörige sowie Rastanlagen und Autohöfe an Autobahnen.

 

Wichtig: Die 2G-Plus-Regel gilt nicht im Zusammenhang der Verpflegung mit Übernachtungsangeboten (Beherbergung). Das bedeutet: Hotelgäste, die das hoteleigene Restaurant besuchen, sind von der 2G-Plus-Regel nicht betroffen. Sie gilt jedoch für externe Gäste, die in dem Hotelrestaurant oder der Hotelbar essen und trinken, aber nicht in dem Hotel übernachten.

 

Lockerung: Die 2G-Plus-Regel in der Gastronomie wird im ganzen Land Brandenburg aufgehoben, wenn die Belastung des Gesundheitssystems zurückgeht. Das ist der Fall, wenn für sieben Tage ununterbrochen die landesweite Sieben-Tage-Hospitalisierungsinzidenz den Schwellenwert von 6 nicht mehr überschreitet (Corona-Ampel: Gelb) und der Anteil COVID-19-Patienten an den landesweit tatsächlich betreibbaren Intensivbetten den Schwellenwert von 10 Prozent unterschreitet (Corona-Ampel: Grün). Diese Lockerung gilt ab dem Tag nach der Bekanntgabe (https://kkm.brandenburg.de/kkm/de/corona-informationen/fallzahlen-land-brandenburg/). Wenn an drei aufeinanderfolgenden Tagen eine der beiden Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist, gilt ab dem Tag nach der Bekanntgabe die 2G-Plus-Regel in der Gastronomie wieder landesweit. [...]

 

Hinweis zum Test: Schnelltestnachweise dürfen nicht älter als 24 Stunden sein. Für den Testnachweis können kostenfreie Bürgertests genutzt werden, aber auch Tests, die im Rahmen einer betrieblichen Testung durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis besitzt, erfolgt sind. Auch ein Selbsttest vor Ort unter Aufsicht der Gastwirte ist zulässig.

 

2G-Plus optional

Wenn Veranstalterinnen und Veranstalter sich freiwillig für die 2G-Plus-Regel entscheiden, dann gelten die gleichen Nachweispflichten wie im Bereich der Gastronomie. Die 2G-Plus-Regel kann optional angewendet werden bei Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter, Kultur- und Freizeiteinrichtungen.

Das bedeutet: In allen Bereichen, in denen die 2G-Plus-Regel optional angewendet wird, gilt die Testpflicht analog wie in der Gastronomie.

 

FFP2-Masken im öffentlichen Personennahverkehr

Im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) müssen FFP2-Masken ohne Ausatemventil getragen werden. FFP2-Masken sind besonders wirksam, Ansteckungen zu verhindern. Das ist besonders angesichts der neuen Virus-Variante Omikron, die sich sehr leicht von Mensch zu Mensch überträgt, wichtig.

 

Ausnahmen: Diese FFP2-Maskenpflicht gilt nicht für Kinder unter 14 Jahren sowie für das Kontroll- und Servicepersonal und das Fahr- und Steuerpersonal. Nach dem Infektionsschutzgesetz des Bundes müssen sie weiterhin mindestens eine medizinische Gesichtsmaske (Mund-Nasen-Schutz) tragen.

 

Von der Maskenpflicht im ÖPNV gänzlich befreit sind Kinder unter 6 Jahren, Personen, die ärztlich bescheinigt auf Grund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer ärztlich bescheinigten chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keine Atemschutzmaske oder medizinische Gesichtsmaske tragen können, und gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit ihnen kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen.

 

Klarstellung: In den für den Publikumsverkehr zugänglichen Gebäuden von Bahnhöfen und Verkehrsflughäfen sowie in den zugehörigen Bereichen (insbesondere Wartebereiche, Haltestellen, Bahnsteige und Bahnhofsvorplätze), die nicht unter freiem Himmel liegen, müssen mindestens medizinische Masken getragen werden. Das bedeutet: Wer zum Beispiel in einem Bahnhof lediglich im Zeitschriftenhandel etwas einkauft, benötigt dafür keine FFP2-Maske.

 

Nach dem Infektionsschutzgesetz des Bundes gilt im ÖPNV die 3G-Regel. Fahrgäste müssen also nachweisen, dass sie geimpft, genesen oder negativ getestet sind – zusätzlich zur Maskenpflicht. Die Regelung gilt auch für den Flugverkehr. Von dieser 3G-Regel ausgenommen sind Kinder bis zum 6. Lebensjahr, Schülerinnen und Schüler (während der Schulzeit) sowie die Beförderung in Taxen.

 

Ausweitung der Maskenpflicht

Bisher konnten bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen medizinische Masken abgenommen werden, wenn sich Teilnehmende auf einem festen Sitzplatz aufhielten, und zwischen den Sitzplätzen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten wurde. Diese Ausnahme wird in der Verordnung gestrichen.

Damit muss ab dem 17. Januar also auch dann von allen Gästen, Teilnehmenden oder Zuschauerinnen und Zuschauern zumindest eine medizinische Maske getragen werden, auch wenn sie sich auf einem festen Sitzplatz aufhalten. Das betrifft:

  • Versammlungen und Aufzüge,
  • Religiöse Veranstaltungen, nicht-religiöse Hochzeiten und Bestattungen,
  • Besucher von Gerichtsverhandlungen (Klarstellung: Verfahrensbeteiligte sind von der Maskenpflicht ausgenommen),
  • Veranstaltungen mit und ohne Unterhaltungscharakter,
  • Kultur- und Freizeiteinrichtungen wie zum Beispiel Kinos, Theater, Konzert- und Opernhäuser, Museen, Spielhallen, Spielbanken (Klarstellung: Spaß- und Freizeitbäder, Freibäder, Saunen, Thermen und Wellnesszentren sind von der Maskenpflicht weiter ausgenommen).

 

Erleichterung der Nachweis-Kontrolle für kleine Verkaufsstellen

Betreiberinnen und Betreiber von Verkaufsstellen/Einzelhandel mit einer begehbaren Fläche von bis zu 100 Quadratmetern können die 2G-Kontrollen auch im Geschäft durchführen. Diese Regelung gilt so auch in Berlin.

Das bedeutet: Kundinnen und Kunden können kleine Geschäfte betreten, wenn unverzüglich nach Betreten der Impf- bzw. Genesenennachweis kontrolliert wird (zum Beispiel im Kassenbereich).

 

Testpflichten in Kitas und Schulen

Kitas: Am 7. Februar wird eine Testpflicht für Kita-Kinder eingeführt. Dann gilt: In Horteinrichtungen, Kindertagesstätten und Kindertagespflegestellen müssen für alle dort betreuten Kinder im Alter ab einem Jahr an mindestens zwei nicht aufeinanderfolgenden Tagen pro Woche ein negativer Testnachweis vorgelegt werden. Wie bei Schülerinnen und Schülern reicht für diese Testpflicht ein zu Hause (ohne fachliche Aufsicht) durchgeführter Antigen-Test zur Eigenanwendung aus, dessen negatives Ergebnis von einer oder einem Sorgeberechtigten bescheinigt wird. Für den Hort reicht der Nachweis für die Schule aus.

 

Die Selbsttests erhalten die Eltern über die jeweiligen Betreuungseinrichtungen kostenfrei. Details dazu wird das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport veröffentlichen.

 

Klarstellung: Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr sowie für vom Schulbesuch zurückgestellte Kinder sind in allen anderen Lebensbereichen auch nach dem 6. Februar von einer Testpflicht grundsätzlich befreit.

 

Schulen: Bei der Testpflicht für Schülerinnen und Schüler ändert sich nichts. Für die Teilnahme am Präsenzunterricht müssen sie sich weiterhin mindestens an drei von der jeweiligen Schule bestimmten Tagen pro Woche testen. Wie bisher reicht hier als Nachweis auch eine von einem Sorgeberechtigten unterzeichnete Bescheinigung über das negative Ergebnis eines Selbsttests aus.

 

Hinweis: Diese Test-Bescheinigung reicht für Schülerinnen und Schüler während der Schulzeit weiterhin auch für den Zutritt zu Bereichen, in denen die 2G-, 2G-Plus- oder die 3G-Regel gilt.

 

Weitere wichtige Regeln der Zweiten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung, die weiterhin gelten

Die Kontaktbeschränkungen bleiben bestehen: Private Zusammenkünfte von Geimpften und Genesenen sind mit maximal zehn Personen erlaubt. Für nicht geimpfte und nicht genesene Personen gilt weiterhin: Es dürfen sich lediglich die Angehörigen des eigenen Haushalts sowie höchstens zwei Personen eines weiteren Haushalts treffen. Kinder unter 14 Jahren sind hier jeweils ausgenommen.

 

Außerdem gelten weiterhin die 2G-Regelungen in vielen Bereichen verbindlich. Dazu zählen zum Beispiel Einzelhandel (Ausnahmen für Bereiche der Grundversorgung wie Lebensmittel, Apotheken, Tierbedarf, Buch- und Zeitungshandel), körpernahe Dienstleistungen, Beherbergung, Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter, Kinos, Theater, Konzerthäuser, Sportanlagen, Spaß- und Freizeitbäder.

 

Bei 2G haben nach der Brandenburger Corona-Verordnung Zutritt:

  • geimpfte Personen
  • genesene Personen
  • Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr
  • Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr (Bedingung: negativer Testnachweis)
  • Personen, für die aus gesundheitlichen Gründen keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission ausgesprochen wurde; die gesundheitlichen Gründe sind vor Ort durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis im Original nachzuweisen (Bedingungen: negativer Testnachweis und die Pflicht, grundsätzlich durchgehend eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil zu tragen)

 

Tanzveranstaltungen in Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen sowie Großveranstaltungen mit mehr als 1.000 zeitgleich anwesenden Gästen sind im Land Brandenburg bereits seit dem 15. Dezember 2021 verboten. Auch diese Corona-Regeln bleiben unverändert gültig.

 

Abstandsgebot: Jede Person soll außerhalb des privaten Raums einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einhalten (Abstandsgebot). Das Abstandsgebot gilt zum Beispiel nicht für Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partner, für Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten, für Angehörige des eigenen Haushalts sowie für Personen, für die ein Sorge- oder ein gesetzliches oder gerichtlich angeordnetes Umgangsrecht besteht.

 

Allgemeine Maskenpflicht: Sofern außerhalb des privaten Raums in geschlossenen Räumen die Einhaltung des Abstandsgebots nicht möglich ist, ist eine medizinische Maske zu tragen.

 

Bei Symptomen auf Kontakte verzichten: Jede Person ist verpflichtet, bei Vorliegen von typischen Symptomen oder sonstigen Anhaltspunkten für eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus grundsätzlich auf physische Kontakte zu anderen Personen zu verzichten. Typische Symptome sind Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust.

 

Genesen, Geimpft, Geboostert

Die Bundesregierung kann nach dem Infektionsschutzgesetz für Personen, bei denen von einer Immunisierung gegen das Coronavirus auszugehen ist oder die negativ getestet sind, Erleichterungen oder Ausnahmen von bestimmten Infektionsschutzmaßnahmen vorsehen. Von dieser Möglichkeit hat sie mit der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung Gebrauch gemacht. Sie enthält die Definition in Bezug auf Impfstatus und Genesenenstatus. Aus ihr geht also auch hervor, wer als geimpft, geboostert bzw. genesen gilt. Darauf wird in der Brandenburger Corona-Verordnung verwiesen.

 

Der Bund hat die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung in dieser Woche aktualisiert, und damit an den Bund-Länder-Beschluss angepasst. Der Bund verweist unter Berücksichtigung aktueller Stands der medizinischen Wissenschaft in seiner Verordnung dynamisch auf Informationen des Paul-Ehrlich-Instituts (www.pei.de/impfstoffe/covid-19).

 

Verkürzung der Quarantäne- und Isolationszeiten

Mit dem Bund-Länder-Beschluss vom 7. Januar 2022 haben sich die Ministerpräsidentinnen und -präsidenten und die Bundesregierung auch auf eine Verkürzung der Quarantäne- und Isolationszeiten verständigt, um insbesondere die Arbeitsfähigkeit der kritischen Infrastruktur in der drohenden Omikron-Welle zu schützen.

 

Bisher konnten Quarantäne und Isolierung je nach Virusvariante, Impf- und Genesenenstatus in Deutschland für bis zu 14 Tage gelten. So mussten zum Beispiel nach der bisherigen COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung des Bundes auch Geimpfte und Geboosterte nach Kontakt zu einer Person, die mit einer Virusvariante des Coronavirus (zum Beispiel Omikron) infiziert ist, in Quarantäne.

Nach dem Bund-Länder-Beschluss sollen bundesweit jetzt folgende Quarantäne- und Isolationsregelungen möglichst einheitlich angewandt werden:

 

Keine Quarantäne für Geboosterte (Definition „geboostert“ siehe PEI- und RKI-Veröffentlichungen).

Geboosterten gleichgestellt sind in Hinblick auf die Quarantäne danach:

  • „Geimpfte Genesene“ (etwa Geimpfte mit einer Durchbruchsinfektion oder Genesene, die eine Impfung im Anschluss an die Erkrankung erhalten haben),
  • „frisch“ doppelt Geimpfte, wenn die zweite Schutzimpfung weniger als drei Monate zurückliegt und
  • Genesene, wenn die Erkrankung weniger als drei Monate zurückliegt.

 

Für Isolation (nach Infektion) bzw. Quarantäne (von Kontaktpersonen) sollen folgende Regeln bundesweit einheitlich Anwendung finden:

Allgemein gilt bei Isolation für Infizierte und Quarantäne für Kontaktpersonen:

  • Mit Testung: Entlassung nach 7 Tagen mit anschließender Testung durch zertifizierten Antigen-Schnelltest oder PCR-Test mit entsprechendem Nachweis/Zertifikat.
  • Ohne Testung: Entlassung nach 10 Tagen.

 

Für Beschäftigte in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe gilt:

  • Isolation (nach Infektion): Entlassung nach 7 Tagen mit obligatorischer PCR-Testung und wenn zuvor mindestens 48 Stunden symptomfrei.
  • Quarantäne (von Kontaktpersonen): Mit Testung (PCR- oder Antigen-Schnelltest): Entlassung nach 7 Tagen. Ohne Testung: Entlassung nach 10 Tagen.

 

Für Schülerinnen und Schüler sowie Kinder (z.B. in Schule, Kita, Hort) gilt:

  • Isolation (nach Infektion): Mit Testung (PCR- oder Schnelltest): Entlassung nach 7 Tagen. Ohne Testung: Entlassung nach 10 Tagen.
  • Quarantäne (von Kontaktpersonen): 5 Tage bei anschließender Testung mit zertifiziertem Antigen-Schnelltest oder PCR-Test. [...]

11.01.2022

Koordinierungszentrum Krisenmanagement in Brandenburg/STK:

07.01.2022

Koordinierungszentrum Krisenmanagement in Brandenburg/STK:

 

Auszug aus der Pressemitteilung [...]:

Vereinbart wurde heute, dass bundesweit kurzfristig für Gaststätten, Bars und Kneipen die 2G+Regel eingeführt wird. Der Zutritt ist damit nur noch möglich, wenn man zweimal geimpft (bzw. genesen) ist und einen tagesaktuellen negativen Test vorlegt oder bereits eine Auffrischungsimpfung („Booster“) erhalten hat (dann ist kein Testnachweis notwendig).

 

Aufgrund der Ausbreitung der Omikron-Variante empfiehlt die MPK dringend das Tragen einer FFP2-Maske z. B. im Einzelhandel, im ÖPNV oder bei Kulturveranstaltungen. Eine medizinische Maske bietet nur einen geringeren Schutz.

 

Alle anderen früheren Regeln bleiben bestehen, dazu gehören:

  • private Zusammenkünfte auch von vollständig Geimpften/Genesenen (2G) bleiben auf 10 Personen beschränkt;
  • für Ungeimpfte gilt weiter: 1 Haushalt + 2 Personen eines weiteren Haushaltes (Kinder bis 14 ausgenommen)
  • Clubs und Diskotheken („Tanzlustbarkeiten“) bleiben geschlossen; Tanzveranstaltungen bleiben verboten
  • flächendeckend 2G für Kultur- und Freizeitgestaltung; viele Veranstalter entscheiden sich optional für 2G+ oder das Tragen von FFP2-Masken während der Veranstaltungen, um die Sicherheit weiter zu erhöhen

 

Das Brandenburger Kabinett wird die Landesverordnung spätestens am 18. Januar aktualisieren. Durch die Eindämmungsmaßnahmen können viele Branchen weiterhin in wirtschaftliche Schwierigkeiten kommen. Deshalb begrüßt Woidke, „dass die Wirtschaftshilfen weitergeführt werden und die sogenannte Überbrückungshilfe IV zum Beispiel auch für Gastronomiebetriebe greifen soll, die sich aufgrund einschränkender Maßnahmen entscheiden, den Betrieb vorübergehend ganz zu schließen.“

 

Die Zeiträume für Isolation und Quarantäne sollen neu geregelt werden. Sie enden in der Regel nach 10 Tagen (bisher 14 Tage); man kann sich jedoch bereits nach 7 Tagen freitesten (PCR oder zertifizierter Antigen-Schnelltest „Bürgertest“). Für Beschäftigte in Einrichtungen mit besonderes verletzlichen Personen (z. B. Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen) ist das Freitesten nach 7 Tagen nur mit PCR-Test möglich. Für Kontaktpersonen, die bereits eine Auffrischungsimpfung erhalten haben, entfällt die Quarantänepflicht grundsätzlich.

 

Krippen- und Kitakinder sowie Schülerinnen und Schüler können sich als Kontaktpersonen bereits nach 5 Tagen freitesten (PCR oder „Bürgertest“), da sie in Brandenburg zumindest an den Schulen regelmäßig getestet werden. Voraussichtlich bis spätestens Mitte Februar wird es auch eine Testpflicht in Krippen und Kitas geben. [...]


Link: Nachrichtenarchiv

 

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Aktuelle Meldungen

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(29. 03. 2021) Auszug aus der Internetmitteilung des Landkreises Prignitz: [...] Somit gelten ab 30. März 2021 im Landkreis Prignitz für mindestens 14 Tage folgende Einschränkungen, welche unmittelbar aus ... [mehr]

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Landkreis Prignitz: Regionale Notbremse ab 100er Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen

(24. 03. 2021) Auszug aus der Pressemitteilung des Landkreises Prignitz: [...] Der Landkreis Prignitz nähert sich der 100er Marke. Wenn drei Tage hintereinander die 7-Tage-Inzidenz von 100 überschritten ... [mehr]

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Corona: Pressemitteilung des Landkreises Prignitz

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Aussicht auf Regelbetrieb in Schulen | Finanzhilfen für Familien und Kommunen

(05. 06. 2020) Liebe Perlebergerinnen und Perleberger,   „Regelbetrieb in den Schulen nach den Sommerferien wird vorbereitet.“ – Das war für mich die beste Nachricht in dieser Woche! Und es wird ... [mehr]

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Foto: Fotostudio Ellmenreich | Bürgermeisterin Annett Jura

Die Welt ist bunt! Perleberg ist bunt! Die Liebe ist bunt!

(15. 05. 2020) Liebe Perlebergerinnen und Perleberger,   es ist schon wieder Freitag. Wo ist die Woche geblieben? Unsere Prignitzer Amtsärztin äußertet sich dieser Tage dahingehend, dass zu spüren sei, ... [mehr]

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Foto: Foto: Stadt Perleberg | Rainbowday 2020: Bürgermeisterin Annett Jura, Leiterin Jugend- und Freizeitzentrum, Kerstin Oesemann und Jessica Muhs, Kreisjugendring Prignitz e.V. zeigen Flagge

Parkerleichterungen im Innenstadtbereich zurückgenommen

(11. 05. 2020) In der aktuellen Eindämmungsverordnung vom 08.05.2020 wurden nun weitere Erleichterungen beschlossen. Aufgrund dessen, wird der Parkplatzbedarf in der Innenstadt wieder stärker frequentiert. Die ... [mehr]

Feuerschalen wieder gestattet

(11. 05. 2020) Die Stadt Perleberg informiert, dass aufgrund der nach wie vor gelten Kontaktbeschränkungen im Zuge der Corona-Eindämmungsverordnung vorerst keine Traditionsfeuer genehmigt werden. Das ist darin ... [mehr]

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Foto: Beate Mundt, FF Perleberg | Osterfeuer

Kabinett beschließt weitere Lockerungen der Corona-Beschränkungen in Brandenburg

(11. 05. 2020) Das Land Brandenburg hat am 08.05.2020 weitere Lockerungen der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung beschlossen. Die Eindämmungsverordnung wird ergänzt und bis zum 5. Juni verlängert. Auszug ... [mehr]

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Foto: Pixabay

Coronavirus: Stufenweise Erleichterungen geplant

(07. 05. 2020) Gestern tagte die Bundesregierung gemeinsam mit den Ministerinnen und Ministern der Länder. Sie einigten sich auf weitere Lockerungsmaßnahmen.  Eine Entsprechende Anpassung der Rechtsverordnung ... [mehr]

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Foto: Pixabay

Pflicht zu Mund-Nasenschutz in ÖPNV und Einzelhandel

(27. 04. 2020) Landesregierung Brandenburg hat am Freitag, 24.04.2020, weitere Änderungen der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung festgelegt:    Auszug aus Pressemitteilung der Staatskanzlei vom ... [mehr]

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Bitte um Meldung von abgesagten Veranstaltungen in Perleberg

(21. 04. 2020) Die Stadt Perleberg bittet alle Veranstalter, Einrichtungen und Vereine darum, sich unter kultur@stadt-perleberg.de zu melden, ob ihre jeweilige Veranstaltung stattfindet oder abgesagt bzw. ... [mehr]

Kabinett beschließt erste Lockerungen der Corona-Beschränkungen

(20. 04. 2020) Das Land Brandenburg hat am 17.04.2020 eine entsprechende Änderung der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung  beschlossen. Die Eindämmungsverordnung wird ergänzt und bis zum 3. Mai verlängert. ... [mehr]

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Foto: Pixabay

Keine weiteren Einschränkungen, leichte Lockerungsmaßnahmen

(16. 04. 2020) Gestern einigten sich Bund und Länder in einer Telefonkonferenz über das weitere Vorgehen zur Eindämmung des Coronavirus.   Die Bundesregierung informiert, dass die  zuvor getroffenen ... [mehr]

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Foto: Pixabay

Land und Bund einigen sich auf Quarantäneregeln für Ein- und Rückreisende

(15. 04. 2020) Neue Verordnung für Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende. Sie tritt am 10. April in Kraft. PDF: Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des ... [mehr]

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Foto: Pixabay

Bürgermeisterin Annett Jura wünscht frohe Ostern

(09. 04. 2020) Liebe Perlebergerinnen und Perleberger,   die Sonne scheint – die Blumen blühen – die Vögel zwitschern und Ostern steht vor der Tür. Für das anstehende Osterfest wünsche ich Ihnen ... [mehr]

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Foto: Stadt Perleberg | Ostergruß von der Stadtverwaltung Perleberg

Coronavirus: Das ist noch erlaubt – das ist leider verboten

(06. 04. 2020) In einer Pressemitteilung vom 5. April erläutert das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg häufige Fragen zur Brandenburger ... [mehr]

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Foto: Pixabay

Kostenlose Digitalplattform für regionale Lieferangebote in der Prignitz und Ostprignitz-Ruppin

(02. 04. 2020) TGZ Prignitz und REG schalten gemeinsames Kooperationsprojekt online: www.pr-liefert.de www.opr-liefert.de   Gewöhnlich rücken die Menschen in schwierigen Zeiten enger zusammen, ... [mehr]

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Foto: Foto: TGZ-PEG | Ankündigung der Online-Plattform

Land Brandenburg verlängert Kontaktbeschränkungen bis 19. April

(01. 04. 2020) Im Land Brandenburg werden die am 23. März in Kraft getretenen umfangreichen Kontaktbeschränkungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie bis zum Ablauf des 19. April ... [mehr]

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Foto: Pixabay

Nutzen Sie bei Anfragen das Bürgertelefon!

(30. 03. 2020) Haben Sie Fragen zu Notbetreuung Ihrer Kinder, Gewerbeangelegenheiten oder zu der Erreichbarkeit der Stadtverwaltung. Rufen Sie die Bürgerhotline der Stadt Perleberg unter (03876) 781 444 an oder ... [mehr]

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Foto: Pixabay | Bürgerhotline Stadt perleberg

Notfallbetreuung wird um weitere Berufsgruppen erweitert

(30. 03. 2020) Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg (MSGIV) hat am 27. März eine Weisung veröffentlicht, die die Berufsgruppen, die eine Notbetreuung ... [mehr]

Aussetzung Elternbeiträge ab April 2020

(27. 03. 2020) Auf Grund der derzeitigen Corona-Pandemie sind die Kindertagesstätten der Stadt Perleberg seit 18.03.2020 geschlossen. Grundlage für die Schließung ist die entsprechende Allgemeinverfügung des ... [mehr]

Beratung von Unternehmen: Wittenberge und Perleberg unterstützen Wirtschaftsförderung

(26. 03. 2020) Die Bürgermeister der Städte Perleberg und Wittenberge haben sich darüber verständigt, dass sich die Verwaltungen, aufgrund der aktuellen Situation, aktiv an der Unterstützung und Beratung ... [mehr]

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Foto: Stadt Perleberg | Mitarbeiterinnen unterstützen bei Unternehmensanrufen

Wirschaftsfördergesellschaft Prignitz informiert

(25. 03. 2020) An dieser Stellen möchten wir, die Wirschaftsfördergesellschaft Prignitz (WFG), Ihnen alle aktuellen Informationen zur Corona-Virus-Epidemie mitteilen.   Wenn Sie wirtschaftliche Fragen ... [mehr]

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Foto: Logo WFG Prignitz

Neue Hotline für Perleberger und Wittenberger Unternehmen

(25. 03. 2020) TGZ Prignitz als „Kümmerer“ mit umfangreichen Beratungsangeboten Auch für die Prignitzer Wirtschaft sind die enormen Nachwehen der Corona-Pandemie noch nicht absehbar. Mit verschiedenen ... [mehr]

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Foto: Stadt Wittenberge | Gebäudeansicht vom Technologie- und Gewerbezentrum Prignitz

Corona: Neue Rechtsverordnung ab 23.03.20, 00:00 Uhr

(22. 03. 2020) Heute haben Bund und Länder weitere Maßnahmen zur Beschränkung von Kontakten in ganz Deutschland beschlossen. Sie tritt am morgigen Montag, den 23. März 2020, um 0:00 Uhr in Kraft. Die neue ... [mehr]

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Foto: Corona: Neue Rechtsverordnung ab 23.03.20, 00:00 Uhr

Informationen für Unternehmen

(21. 03. 2020) Nachfolgend finden Unternehmen weiterführende Informationen und Ansprechpartner.   Hotline TGZ Prignitz: (03877) 984 110 Hotline der Wirtschaftsförderung des Landes: (0331) 730 61 ... [mehr]

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Foto: Logo TGZ Prignitz

Rolandstadt schließt Spielplätze und -flächen sowie Sportanlagen

(19. 03. 2020) Aufgrund der derzeitig aktuellen Situation um das Coronavirus informiert die Stadtverwaltung Perleberg über vorsorgliche Maßnahmen, die aus der Rechtsverordnung des Landes Brandenburg über ... [mehr]

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Foto: Stadt Perleberg | Gesperrter Spielplatz im Hagen

Die Stadtverwaltung wird ab 19. März 2020 bis auf Weiteres für den Publikumsverkehr geschlossen

(18. 03. 2020) Der Städte- und Gemeindebund des Landes Brandenburg hat mit Rundschreiben vom 16. März 2020 eine Empfehlung an die Hauptverwaltungsbeamten zur vorübergehenden Konzentration der Kommunikation mit ... [mehr]

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Foto: Stadt Perleberg | Marktplatz mit Roland und Rathaus

Informationen für Perleberger Vereine zum Coronavirus gemäß Eindämmungsverordnung

(18. 03. 2020) Gestern hat die Gesundheitsministerin des Landes Brandenburg eine Eindämmungsverordnung erlassen (ausführliche Bezeichnung: „Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus ... [mehr]

Bürgertelefon und E-Mail-Adresse ab sofort eingerichtet

(17. 03. 2020) Die Stadt Perleberg hat ab sofort ein Bürgertelefon und eine E-Mail-Adresse zum Thema Coronavirus eingerichtet. Bürgerinnen und Bürger können auf diesem Weg ihre Anfragen an die Stadtverwaltung ... [mehr]

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Foto: Stadt Perleberg | Besetzung des Bürgertelefons