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Notfallbetreuung wird um weitere Berufsgruppen erweitert

30. 03. 2020
Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg (MSGIV) hat am 27. März eine Weisung veröffentlicht, die die Berufsgruppen, die eine Notbetreuung der Kinder in Anspruch nehmen können, erweitert.
 
Der Anwendungsbereich wird mit Wirkung vom 28.03.2020 für die „Zwei-Elternregelung“ bei der Notfallbetreuung auf folgende Beschäftigungsbereiche ausgeweitet:
  • Medien,
  • Veterinärmedizin,
  • für die Aufrechterhaltung des Zahlungsverkehrs erforderliches Personal, 
  • Reinigungsfirmen, soweit sie in kritischen Infrastrukturen tätig sind.
 
Bei den nachfolgenden Bereichen ist es nun ausreichend, wenn nur ein Elternteil in einem systemrelevanten Beruf arbeitet, um Anspruch auf die Notbetreuung zu haben („Ein-Elternregelung“): 
  • im Gesundheitsbereich,
  • in gesundheitstechnischen und pharmazeutischen Bereichen,
  • im medizinischen und pflegerischen Bereich,
  • im Bereich stationärer und teilstationärer Erziehungshilfen sowie in Internaten,
  • im Bereich der Hilfen zur Erziehung, der Eingliederungshilfe, der Versorgung kritisch erkrankter sowie
  • in der Notfallbetreuung von Kindern bis zum Ende des Grundschulalters.